_, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Mai 2015. Dieser stellte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1, bestehend seit mindestens November 2014; VB 62 S. 17). In der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als LKW-Fahrer bestehe aufgrund der aus der genannten Diagnose resultierenden kognitiven Einschränkungen keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer täglich 7 Stunden arbeitsfähig, wobei eine 20%ige Leistungsminderung bestehe (VB 62 S. 21).