3.3. Massgebender Vergleichszeitpunkt bildet vorliegend die Verfügung vom 21. September 2017 (VB 162). Der Verfügung lag in medizinischer Hinsicht zum einen eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Januar 2015 zugrunde. Dieser attestierte dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als LKW-Fahrer (VB 48 S. 2). Zum anderen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Mai