2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt und von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Der Instruktionsrichter stellte den BEGAZ-Gutachtern mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 Rückfragen, welche diese mit Schreiben vom 16. Januar 2024 beantworteten. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2024 (Posteingang) Stellung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: