1.2. Auf eine erneute Anmeldung vom 10. September 2018 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Januar 2019 nicht ein. Am 25. November 2019 meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. März 2020 ebenfalls nicht eintrat.