Ob die leicht- oder allenfalls mittelgradige Coxarthrose links (zusätzlichen) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat und das Zumutbarkeitsprofil dadurch eventuell zusätzlich eingeschränkt würde, ist den RAD-Stellungnahmen nicht zu entnehmen. Somit bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der RAD-Aktenbeurteilung vom 26. August 2022. Die Sache ist folglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss daran wird die Beschwerdegegnerin über einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben.