1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2023 zu Recht eine vom 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2022 befristete ganze Rente zugesprochen und einen darüber hinaus gehenden Rentenanspruch verneint hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 242). 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD- Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. August 2022. Dieser hielt folgende Diagnosen fest (VB 214 S. 3 f.):