3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung mit der Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letzteres zuzüglich 7,7% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: