"1. Die Verfügung vom 25. April 2023, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer nebst der ganzen IV-Rente für den Zeitraum vom Mai 2018 bis Februar 2022 über das Datum des 1. März 2022 hinaus, mindestens eine unbefristete halbe Invalidenrente auszurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 25. April 2023 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.