3.3. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen einer grossen Härte geltend. Dieser Einwand ist jedoch erst im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuchs zu prüfen. Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, er habe "diese Arbeitsstelle damals nicht abgewiesen" betrifft dies die Verfügung vom 9. Juni 2022 betreffend Einstellung in dessen Anspruchsberechtigung, welche er, wie er selbst angibt (wenn gemäss seiner Ansicht auch "fälschlicherweise"), akzeptiert hat. Diese Verfügung ist bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb über deren Rechtmässigkeit vorliegend nicht mehr zu befinden ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit unbehelflich.