Die Beschwerdegegnerin zahlte die Arbeitslosentaggelder für April 2022 vor Erlass der Verfügung vom 9. Juni 2022, mit welcher sie den Beschwerdeführer für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung einstellte, vollumfänglich aus. Diese Einstellung in der Anspruchsberechtigung war der Beschwerdegegnerin im Moment der Auszahlung der Taggelder für den April 2022 nicht bekannt. Die Rückkommensvoraussetzungen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.2.) sind daher erfüllt. Die am 24. Oktober -4-