Die restlichen Einstelltage konnte die Beschwerdegegnerin aufgrund der vom Beschwerdeführer per 11. Juli 2022 angetretenen Arbeitsstelle (VB 56) nicht mit diesem noch zustehenden Taggeldern tilgen. Daher passte die Beschwerdegegnerin die Kontrollperiode April 2022 nachträglich an, wobei sich gesamthaft ein Rückforderungsbetrag von Fr. 1'398.75 ergab (VB 38). Somit waren die Auszahlungsvoraussetzungen betreffend 10 Taggelder im Betrag von Fr. 1'398.75 im Monat April 2022 nicht erfüllt gewesen.