1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 6) vom Beschwerdeführer zu Recht Leistungen in der Höhe von Fr. 1'398.75 zurückgefordert hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.