Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu viel ausgerichtete Leistungen in der Höhe von Fr. 1'398.75 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. April 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: