1. Der 1996 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4. März 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. April 2022 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ab dem 6. April 2022 für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 meldete sich der Beschwerdeführer per sofort von der Arbeitsvermittlung ab. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu viel ausgerichtete Leistungen in der Höhe von Fr. 1'398.75 zurück.