Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.262 / pm / nl Art. 147 Urteil vom 4. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 27. April 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1996 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4. März 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. April 2022 Arbeitslosenent- schädigung. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 stellte die Beschwerdegegne- rin den Beschwerdeführer aufgrund Nichtannahme einer zumutbaren Ar- beit ab dem 6. April 2022 für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 meldete sich der Beschwerdefüh- rer per sofort von der Arbeitsvermittlung ab. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu viel aus- gerichtete Leistungen in der Höhe von Fr. 1'398.75 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 27. April 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2023 frist- gerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheides. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 27. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 6) vom Be- schwerdeführer zu Recht Leistungen in der Höhe von Fr. 1'398.75 zurück- gefordert hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2.2. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung -3- (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2020 vom 31. Oktober 2020 E. 3). Ferner können Leistungen bei nachträglichen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung während der laufenden sechsmonatigen Vollstreckungsfrist zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen der Rückforderung erfüllt sind (Urteil des Bun- desgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1. Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung wei- terhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der 6-monatigen Verwirkungs- frist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt wer- den. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsver- fügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen (AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Rz. D50). 3.2. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Juni 2022 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Beschwerdeführer wegen Nichtan- nahme zumutbarer Arbeit ab dem 6. April 2022 für 38 Tage in dessen An- spruchsberechtigung ein (VB 64). 28 der 38 Einstelltage tilgte die Be- schwerdegegnerin in den Kontrollperioden Juni und Juli 2022 (VB 44; 58). Die restlichen Einstelltage konnte die Beschwerdegegnerin aufgrund der vom Beschwerdeführer per 11. Juli 2022 angetretenen Arbeitsstelle (VB 56) nicht mit diesem noch zustehenden Taggeldern tilgen. Daher passte die Beschwerdegegnerin die Kontrollperiode April 2022 nachträglich an, wobei sich gesamthaft ein Rückforderungsbetrag von Fr. 1'398.75 ergab (VB 38). Somit waren die Auszahlungsvoraussetzungen betreffend 10 Taggelder im Betrag von Fr. 1'398.75 im Monat April 2022 nicht erfüllt gewesen. Die Beschwerdegegnerin zahlte die Arbeitslosentaggelder für April 2022 vor Erlass der Verfügung vom 9. Juni 2022, mit welcher sie den Beschwer- deführer für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung einstellte, vollum- fänglich aus. Diese Einstellung in der Anspruchsberechtigung war der Be- schwerdegegnerin im Moment der Auszahlung der Taggelder für den April 2022 nicht bekannt. Die Rückkommensvoraussetzungen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.2.) sind daher erfüllt. Die am 24. Oktober -4- 2022 verfügte Rückforderung der dem Beschwerdeführer zu Unrecht aus- gerichteten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'398.75 ist des- halb nicht zu beanstanden. 3.3. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen einer grossen Härte geltend. Dieser Einwand ist jedoch erst im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuchs zu prüfen. Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, er habe "diese Arbeitsstelle damals nicht abgewiesen" betrifft dies die Verfügung vom 9. Juni 2022 betreffend Einstellung in dessen Anspruchsberechtigung, wel- che er, wie er selbst angibt (wenn gemäss seiner Ansicht auch "fälschli- cherweise"), akzeptiert hat. Diese Verfügung ist bereits in Rechtskraft er- wachsen, weshalb über deren Rechtmässigkeit vorliegend nicht mehr zu befinden ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit unbehelf- lich. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -5- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Dezember 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier