4.4. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Differenz zwischen dem Normmietwert für die 4.5-Zimmerwohnung von Fr. 18'308.00 und demjenigen für die 2.5-Zimmerwohnung von Fr. 12'600.00 als Einkommensverzicht von Fr. 5'708.00 anzurechnen, nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -8- 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.