Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zu Recht vorbringt, wird der Abzug für Nebenkosten bereits auf der Ausgabenseite pauschal berücksichtigt (Art. 16a Abs. 2 i.V.m. Art. 16a Abs. 1 ELV; vgl. VB 78; 80). Es rechtfertigt sich daher auch nicht, die Nebenkosten beim Normmietwert auf Seiten der Einnahmen ein zweites Mal in Abzug zu bringen. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin gemäss Einspracheentscheid ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.