WEL wird festgehalten, der Jahreswert entspreche dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Wohnberechtigten im Zusammenhang mit dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise die Gebäudeunterhaltskosten). Im Nachtrag vom 27. Februar 2020 (BB 4 S. 4) vereinbarte die Beschwerdeführerin mit der Eigentümerin, dass der Unterhalt der Liegenschaft vollumfänglich zu Lasten der wohnrechtsbelasteten Grundeigentümerin gehe, während die Nebenkosten analog wie bei einem Mietverhältnis zu Lasten der Wohnrechtsberechtigten gehen.