4.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Berechnung des Jahreswerts des Wohnrechts und bringt vor, dass gemäss Rz. 3524.05 WEL die Pauschale für selbstgetragene Kosten von Fr. 2'520.00 hätte vom Normmietwert in Abzug gebracht werden müssen (Beschwerde S. 7). Die Rz. 3524.05 war bis zur Fassung der WEL vom 1. Januar 2023 in Rz. 3524.04 geregelt, wobei der Wortlaut gleich geblieben ist. In Rz. 3524.04 WEL wird festgehalten, der Jahreswert entspreche dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Wohnberechtigten im Zusammenhang mit dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise die Gebäudeunterhaltskosten).