Eine Verzichtshandlung ist demnach gegeben. Würde man den Verzicht auf ein Wohnrecht bei gleichzeitiger Einräumung eines Wohnrechts mit geringerem Wert vom Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG ausnehmen, wäre dies nicht nur mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren, sondern würde auch potentielle Umgehungen ermöglichen, indem der Wert des Wohnrechts auf diese Weise sukzessive reduziert werden könnte, bis letztlich bei -7- einem späteren Verzicht ein deutlich geringerer Wert als derjenige des ursprünglich eingeräumten Wohnrechts anrechenbar wäre.