Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, der Verzicht sei nicht zu Lasten der Ergänzungsleistungen erfolgt, da sie weiterhin kostenlos wohnen könne, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin liess ihr Wohnrecht an der 4.5-Zimmerwohnung aus dem Grundbuch löschen und erhielt als Gegenleistung zwar ein Wohnrecht an einer 2.5-Zimmerwohnung, es handelt sich jedoch nicht um eine Gegenleistung von entsprechendem Wert (vgl. E. 3.1. hiervor). Eine Verzichtshandlung ist demnach gegeben.