Eine Ausnahme, wonach die Anrechnung des Verzichts auf ein Wohnrecht als Einnahme (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG) davon abhängt, ob eine anderweitige Nutzung möglich ist – was bei einem Wohnrecht nur in dem vorstehend genannten Ausnahmefall möglich wäre – besteht nicht. Dies ergibt sich auch daraus, dass Art. 15e Abs. 1 ELV bzgl. Verzicht die Nutzniessung und das Wohnrecht gleich behandelt, obwohl eine anderweitige Nutzung bei der Nutzniessung grundsätzlich möglich ist, beim Wohnrecht hingegen nicht. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, ein Verzicht liege nicht vor, weil ihr keine andere Nutzung möglich gewesen sei, greift daher nicht.