(MICHEL MOOSER, in: Thomas Geiser, Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N. 6 zu Art. 776 ZGB). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass für sie keine Möglichkeit bestanden hätte, das Wohnrecht anderweitig zu nutzen und dadurch einen Ertrag zu erzielen, sind zwar grundsätzlich richtig, jedoch ist Art. 15e Abs. 1 ELV nach seinem Wortlaut auf alle Wohnrechte anwendbar. Eine Ausnahme, wonach die Anrechnung des Verzichts auf ein Wohnrecht als Einnahme (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG) davon abhängt, ob eine anderweitige Nutzung möglich ist – was bei einem Wohnrecht nur in dem vorstehend genannten Ausnahmefall möglich wäre – besteht nicht.