Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es handle sich beim Wohnrecht um ein höchstpersönliches Recht, weshalb ihr keine anderweitige Nutzung möglich gewesen sei. Sie hätte deshalb auch keine Möglichkeit gehabt, mit dem Wohnrecht einen finanziellen Ertrag zu erzielen (Beschwerde S. 6). Gemäss Rechtsprechung ist bei einem Wohnrecht, im Gegensatz zur Nutzniessung, nicht nur das Recht als solches, sondern auch dessen Ausübung nicht übertragbar (BGE 116 II 281 E. 4c S. 289, mit Hinweisen). Eine anderweitige Nutzung ist nur möglich, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben (MICHEL MOOSER, in: Thomas Geiser, Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl.