nanzieren können, da dieses gemäss Steuerveranlagung 2020 mehr als ein Drittel ihres Gesamteinkommens ausgemacht habe (Beschwerde S. 5). Dem ist zu entgegnen, dass sämtliche Verzichtshandlungen im Sinne von Art. 11a ELG als Folge des Einkommensverzichts zu tieferen Einkommenssteuern führen. Ein Verzicht im Sinne von Art. 11a ELG kann somit nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin dadurch tiefere Einkommenssteuern bezahlen musste.