4.2. Wie in Erwägung 2.4. dargelegt, liegt nach der Rechtsprechung eine Verzichtshandlung vor, wenn die leistungsansprechende Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung oder ein (anderer) zwingender Grund bestanden hat und ohne eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin rechtlich nicht zum Verzicht auf das Wohnrecht an der 4.5-Zimmerwohnung verpflichtet war. Auch gab die Beschwerdeführerin das Wohnrecht nicht aus gesundheitlichen Gründen auf (vgl. WEL Rz. 3524.04 mit Verweis auf Rz.