Eine Gegenleistung müsste somit mindestens 90 % von Fr. 437'378.10 entsprechen, um noch als angemessen betrachtet zu werden, was vorliegend einem Betrag von Fr. 393'640.30 entspricht. Hingegen hatte das neu eingeräumte Wohnrecht an der 2.5-Zimmerwohnung bei einem Normmietwert von Fr. 12'600.00 einen kapitalisierten Wert von lediglich Fr. 301'014.00 (Fr. 12'600.00 x 23.89). Somit erhielt die Beschwerdeführerin keine adäquate Gegenleistung für den Verzicht auf ihr Wohnrecht an der 4.5- Zimmerwohnung.