Zusammenfassend liess die Beschwerdeführerin mit Nachtrag zum partiellen Erbteilungs- und Kaufvertrag vom 27. Februar 2020 per 1. April 2020 ihr Wohnrecht an einer 4.5-Zimmerwohnung mit einem Normmietwert von Fr. 18'308.00 löschen und sich gleichzeitig ein Wohnrecht an einer 2.5-Zim- merwohnung im selben Gebäude mit einem Normmietwert von Fr. 12'600.00 einräumen. -5-