3. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin mit öffentlich beurkundetem partiellen "Erbteilungsvertrag / Kaufvertrag" vom 24. März 1994 ein lebenslängliches, ausschliessliches Wohnrecht für eine 4.5-Zim- merwohnung und eine 3-Zimmerwohnung im Gebäude an der B-Strasse eingeräumt wurde (Beschwerdebeilage [BB] 6 S. 5). Mit Nachtrag vom 23. Januar 2015 wurde der partielle Erbteilungs- und Kaufvertrag dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin ein Wohnrecht an der 4.5-Zimmerwohnung eingeräumt und das Wohnrecht an der 3-Zimmer- wohnung gelöscht wurde, wobei der Verzicht auf das Wohnrecht durch die Beschwerdeführerin unentgeltlich erfolgte (BB 5 S. 4).