Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Wohnberechtigten im Zusammenhang mit dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise die Gebäudeunterhaltskosten) (Art. 15e Abs. 2 ELV; WEL Rz. 3524.04). Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten. Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend (WEL Rz. 3524.04).