ter anderem vor, wenn die versicherte Person auf Einnahmen verzichtet hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein und ohne dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten zu haben (Art. 11a Abs. 2 ELG). Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen (Art. 15e Abs. 1 ELV; vgl. auch BGE 122 V 394 E. 4 S. 399 f.; WEL Rz. 3524.04). Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Wohnberechtigten im Zusammenhang mit dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise die Gebäudeunterhaltskosten) (Art.