2.3. Als Ausgaben anzurechnen sind nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für alleinstehende Personen beträgt dabei Fr. 14'520.00 (Ziff. 1, per 1. Januar 2022). Der Mietzins als Ausgabe wird nicht nur bei Personen berücksichtigt, die eine Wohnung mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben oder denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Wohnung zusteht (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2022, Randziffer [Rz.] 3236.01).