2. 2.1. Vorab festzuhalten ist, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Bestimmungen anwendbar sind, welche in Kraft waren, als sich der Sachverhalt, der den geltend gemachten Ansprüchen zu Grunde liegt, verwirklicht hat (BGE 121 V 97 E. 1a S. 100). Streitig ist vorliegend der Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin von September 2022 bis Dezember 2022 (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 2), weshalb die Bestimmungen des ELG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung bzw. der ELV in der seit 1. Juli 2021 geltenden Fassung massgebend sind.