2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 108) die für die Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen relevanten anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin ab September 2022 korrekt berechnete, indem sie ihr ein Einkommen von Fr. 5'708.00 pro Jahr als Einnahmeverzicht im Zusammenhang mit der Löschung des Wohnrechts an einer 4.5-Zimmerwohnung anrechnete. -3-