2. 2.1. Am 26. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2023 und beantragte Folgendes: " 1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. April 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Ergänzungsleistungen von September 2022 bis Dezember 2022 zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin."