1. Die 1958 geborene Beschwerdeführerin war Bezügerin einer Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) sowie einer Hilflosenentschädigung der IV und beantragte mit Gesuch vom 22. September 2022 bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab September 2022. Per Januar 2023 wurde die IV-Rente durch eine AHV-Altersrente abgelöst. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab. Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2023 und vom 17. März 2023 ab.