Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.261 / mg / fi Art. 105 Urteil vom 6. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Cédric Robin, Advokat, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 24. April 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1958 geborene Beschwerdeführerin war Bezügerin einer Dreiviertels- rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) sowie einer Hilflo- senentschädigung der IV und beantragte mit Gesuch vom 22. September 2022 bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Ergänzungsleistun- gen ab September 2022. Per Januar 2023 wurde die IV-Rente durch eine AHV-Altersrente abgelöst. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergän- zungsleistungen ab. Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2023 und vom 17. März 2023 ab. 2. 2.1. Am 26. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2023 und beantragte Fol- gendes: " 1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. April 2023 sei aufzu- heben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Ergänzungsleistungen von September 2022 bis Dezember 2022 zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 24. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 108) die für die Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen relevanten anre- chenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin ab September 2022 kor- rekt berechnete, indem sie ihr ein Einkommen von Fr. 5'708.00 pro Jahr als Einnahmeverzicht im Zusammenhang mit der Löschung des Wohnrechts an einer 4.5-Zimmerwohnung anrechnete. -3- 2. 2.1. Vorab festzuhalten ist, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Bestimmungen anwendbar sind, welche in Kraft waren, als sich der Sachverhalt, der den geltend gemachten Ansprüchen zu Grunde liegt, verwirklicht hat (BGE 121 V 97 E. 1a S. 100). Streitig ist vorliegend der Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen der Beschwerdeführerin von September 2022 bis Dezember 2022 (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 2), weshalb die Bestimmungen des ELG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung bzw. der ELV in der seit 1. Juli 2021 geltenden Fassung massgebend sind. 2.2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a–d ELG er- füllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausga- ben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) überstei- gen. 2.3. Als Ausgaben anzurechnen sind nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG unter ande- rem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Ne- benkosten; der jährliche Höchstbetrag für alleinstehende Personen beträgt dabei Fr. 14'520.00 (Ziff. 1, per 1. Januar 2022). Der Mietzins als Ausgabe wird nicht nur bei Personen berücksichtigt, die eine Wohnung mieten, son- dern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben oder denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Wohnung zusteht (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2022, Randziffer [Rz.] 3236.01). Bei Personen, die eine Liegen- schaft bewohnen, die ihnen selbst gehört, oder an der ihnen eine Nutznies- sung oder ein Wohnrecht zusteht, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt (Art. 16a ELV; WEL Rz. 3236.02). 2.4. Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Be- zügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von min- destens einer dieser Personen bewohnt wird (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), so- wie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein- schliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a ELG). Ein Einkommensverzicht liegt un- -4- ter anderem vor, wenn die versicherte Person auf Einnahmen verzichtet hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein und ohne dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten zu haben (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ver- zichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen (Art. 15e Abs. 1 ELV; vgl. auch BGE 122 V 394 E. 4 S. 399 f.; WEL Rz. 3524.04). Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich je- ner Kosten, die vom Wohnberechtigten im Zusammenhang mit dem Wohn- recht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üb- licherweise die Gebäudeunterhaltskosten) (Art. 15e Abs. 2 ELV; WEL Rz. 3524.04). Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direkten kanto- nalen Steuer zu bewerten. Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend (WEL Rz. 3524.04). 3. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin mit öffentlich beurkundetem partiellen "Erbteilungsvertrag / Kaufvertrag" vom 24. März 1994 ein lebenslängliches, ausschliessliches Wohnrecht für eine 4.5-Zim- merwohnung und eine 3-Zimmerwohnung im Gebäude an der B-Strasse eingeräumt wurde (Beschwerdebeilage [BB] 6 S. 5). Mit Nachtrag vom 23. Januar 2015 wurde der partielle Erbteilungs- und Kaufvertrag dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin ein Wohnrecht an der 4.5-Zimmerwohnung eingeräumt und das Wohnrecht an der 3-Zimmer- wohnung gelöscht wurde, wobei der Verzicht auf das Wohnrecht durch die Beschwerdeführerin unentgeltlich erfolgte (BB 5 S. 4). Mit Nachtrag vom 27. Februar 2020 zum partiellen Erbteilungs- und Kaufvertrag wurde ver- einbart, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2020 ein Wohnrecht an einer 2.5-Zimmerwohnung im Gebäude an der B-Strasse eingeräumt wurde, während das Wohnrecht an der 4.5-Zimmerwohnung im selben Gebäude gelöscht wurde (BB 4). Dabei verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf weitere Ansprüche (BB 4 S. 4). Dem Schreiben des Steueramts des Kantons Aargau vom 12. Juni 2019 kann entnommen werden, dass der Normmietwert der 4.5-Zimmerwohnung ab der Steuerpe- riode 2018 Fr. 18'308.00 betragen hat (VB 103). Aus dem Schreiben des Steueramts des Kantons Aargau vom 1. April 2022 ist ersichtlich, dass der Normmietwert der 2.5-Zimmerwohnung ab der Steuerperiode 2020 Fr. 12'600.00 betragen hat (VB 102). Zusammenfassend liess die Beschwerdeführerin mit Nachtrag zum partiel- len Erbteilungs- und Kaufvertrag vom 27. Februar 2020 per 1. April 2020 ihr Wohnrecht an einer 4.5-Zimmerwohnung mit einem Normmietwert von Fr. 18'308.00 löschen und sich gleichzeitig ein Wohnrecht an einer 2.5-Zim- merwohnung im selben Gebäude mit einem Normmietwert von Fr. 12'600.00 einräumen. -5- 4. 4.1. Fraglich und zu prüfen ist zunächst, ob eine angemessene Gegenleistung für die Löschung des Wohnrechts an der 4.5-Zimmerwohnung vorlag. Zur Wertermittlung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts ist auf den ka- pitalisierten Jahreswert des Wohnrechts oder der Nutzniessung abzustel- len (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2014 vom 24. Juni 2014 E. 5.1. f. sowie WEL Rz. 3532.07). Die Kapitalisierung von wiederkehren- den Leistungen – insbesondere von Nutzniessungen und Wohnrechten – hat nach der „Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebensläng- liche Renten“, herausgegeben von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, zu erfolgen (WEL Rz. 3532.08; https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/do- kumente/dbst/tarife/leib2005dfi.pdf.download.pdf/ leib2005dfi.pdf, zuletzt besucht am 6. Dezember 2023). Die im Dezember 1958 geborene Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Löschung im April 2020 61 Jahre alt. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt somit 23.89 (1000/41.85 [Jahresrente gemäss Tabelle]). Bei einem Normmiet- wert von Fr. 18'308.00 hatte das Wohnrecht demnach einen Restwert von Fr. 437'378.10 (Fr. 18'308.00 x 23.89). Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu betrachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10 % der Leistung bewegt (BGE 122 V 394 E. 5 b S. 400 f.; vgl. Art. 17b lit. a ELV). Eine Gegen- leistung müsste somit mindestens 90 % von Fr. 437'378.10 entsprechen, um noch als angemessen betrachtet zu werden, was vorliegend einem Betrag von Fr. 393'640.30 entspricht. Hingegen hatte das neu eingeräumte Wohnrecht an der 2.5-Zimmerwohnung bei einem Normmietwert von Fr. 12'600.00 einen kapitalisierten Wert von lediglich Fr. 301'014.00 (Fr. 12'600.00 x 23.89). Somit erhielt die Beschwerdeführerin keine adäquate Gegenleistung für den Verzicht auf ihr Wohnrecht an der 4.5- Zimmerwohnung. 4.2. Wie in Erwägung 2.4. dargelegt, liegt nach der Rechtsprechung eine Ver- zichtshandlung vor, wenn die leistungsansprechende Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflich- tung oder ein (anderer) zwingender Grund bestanden hat und ohne eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin rechtlich nicht zum Verzicht auf das Wohnrecht an der 4.5-Zimmerwohnung verpflichtet war. Auch gab die Beschwerdeführerin das Wohnrecht nicht aus gesundheitlichen Gründen auf (vgl. WEL Rz. 3524.04 mit Verweis auf Rz. 3433.05). Fraglich ist, ob ein anderer zwin- gender Grund bestanden hat, weshalb die Beschwerdeführerin auf das Wohnrecht verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das bestehende Wohn- recht aufgrund der darauf anfallenden Einkommenssteuern nicht mehr fi- -6- nanzieren können, da dieses gemäss Steuerveranlagung 2020 mehr als ein Drittel ihres Gesamteinkommens ausgemacht habe (Beschwerde S. 5). Dem ist zu entgegnen, dass sämtliche Verzichtshandlungen im Sinne von Art. 11a ELG als Folge des Einkommensverzichts zu tieferen Einkommens- steuern führen. Ein Verzicht im Sinne von Art. 11a ELG kann somit nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin dadurch tiefere Einkommenssteuern bezahlen musste. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es handle sich beim Wohnrecht um ein höchstpersönliches Recht, weshalb ihr keine anderweitige Nutzung möglich gewesen sei. Sie hätte deshalb auch keine Möglichkeit gehabt, mit dem Wohnrecht einen finanziellen Ertrag zu erzielen (Beschwerde S. 6). Gemäss Rechtsprechung ist bei einem Wohnrecht, im Gegensatz zur Nutz- niessung, nicht nur das Recht als solches, sondern auch dessen Ausübung nicht übertragbar (BGE 116 II 281 E. 4c S. 289, mit Hinweisen). Eine an- derweitige Nutzung ist nur möglich, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben (MICHEL MOOSER, in: Thomas Geiser, Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N. 6 zu Art. 776 ZGB). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass für sie keine Möglichkeit bestanden hätte, das Wohnrecht anderweitig zu nutzen und dadurch einen Ertrag zu erzielen, sind zwar grundsätzlich richtig, je- doch ist Art. 15e Abs. 1 ELV nach seinem Wortlaut auf alle Wohnrechte anwendbar. Eine Ausnahme, wonach die Anrechnung des Verzichts auf ein Wohnrecht als Einnahme (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG) davon abhängt, ob eine anderweitige Nutzung möglich ist – was bei einem Wohnrecht nur in dem vorstehend genannten Ausnahmefall möglich wäre – besteht nicht. Dies ergibt sich auch daraus, dass Art. 15e Abs. 1 ELV bzgl. Verzicht die Nutzniessung und das Wohnrecht gleich behandelt, obwohl eine anderwei- tige Nutzung bei der Nutzniessung grundsätzlich möglich ist, beim Wohn- recht hingegen nicht. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, ein Ver- zicht liege nicht vor, weil ihr keine andere Nutzung möglich gewesen sei, greift daher nicht. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, der Verzicht sei nicht zu Lasten der Ergänzungsleistungen erfolgt, da sie weiterhin kostenlos wohnen könne, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerde- führerin liess ihr Wohnrecht an der 4.5-Zimmerwohnung aus dem Grund- buch löschen und erhielt als Gegenleistung zwar ein Wohnrecht an einer 2.5-Zimmerwohnung, es handelt sich jedoch nicht um eine Gegenleistung von entsprechendem Wert (vgl. E. 3.1. hiervor). Eine Verzichtshandlung ist demnach gegeben. Würde man den Verzicht auf ein Wohnrecht bei gleich- zeitiger Einräumung eines Wohnrechts mit geringerem Wert vom Einkom- mensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG ausnehmen, wäre dies nicht nur mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren, sondern würde auch potentielle Umgehungen ermöglichen, indem der Wert des Wohn- rechts auf diese Weise sukzessive reduziert werden könnte, bis letztlich bei -7- einem späteren Verzicht ein deutlich geringerer Wert als derjenige des ur- sprünglich eingeräumten Wohnrechts anrechenbar wäre. Zusammenfassend ist kein zwingender Grund für die Löschung des Wohn- rechts ersichtlich. Demnach ist eine Verzichtshandlung im Sinne Art. 11a ELG gegeben. 4.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Berechnung des Jahreswerts des Wohnrechts und bringt vor, dass gemäss Rz. 3524.05 WEL die Pauschale für selbstgetragene Kosten von Fr. 2'520.00 hätte vom Normmietwert in Abzug gebracht werden müssen (Beschwerde S. 7). Die Rz. 3524.05 war bis zur Fassung der WEL vom 1. Januar 2023 in Rz. 3524.04 geregelt, wo- bei der Wortlaut gleich geblieben ist. In Rz. 3524.04 WEL wird festgehalten, der Jahreswert entspreche dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Wohnberechtigten im Zusammenhang mit dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise die Ge- bäudeunterhaltskosten). Im Nachtrag vom 27. Februar 2020 (BB 4 S. 4) vereinbarte die Beschwerdeführerin mit der Eigentümerin, dass der Unter- halt der Liegenschaft vollumfänglich zu Lasten der wohnrechtsbelasteten Grundeigentümerin gehe, während die Nebenkosten analog wie bei einem Mietverhältnis zu Lasten der Wohnrechtsberechtigten gehen. Entspre- chend sind die Unterhaltskosten von der Eigentümerin zu tragen und nicht von der Beschwerdeführerin, weshalb keine Unterhaltskosten vom Norm- mietwert in Abzug zu bringen sind. Wie die Beschwerdegegnerin in der Ver- nehmlassung zu Recht vorbringt, wird der Abzug für Nebenkosten bereits auf der Ausgabenseite pauschal berücksichtigt (Art. 16a Abs. 2 i.V.m. Art. 16a Abs. 1 ELV; vgl. VB 78; 80). Es rechtfertigt sich daher auch nicht, die Nebenkosten beim Normmietwert auf Seiten der Einnahmen ein zwei- tes Mal in Abzug zu bringen. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ge- mäss Einspracheentscheid ist daher auch in diesem Punkt nicht zu bean- standen. 4.4. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Diffe- renz zwischen dem Normmietwert für die 4.5-Zimmerwohnung von Fr. 18'308.00 und demjenigen für die 2.5-Zimmerwohnung von Fr. 12'600.00 als Einkommensverzicht von Fr. 5'708.00 anzurechnen, nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -8- 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 6. Dezember 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert