nes invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens durch die Beschwerdegegnerin in deren Verfügung vom 26. April 2023 als nicht statthaft (siehe Urteil des Bundesgericht 8C_599/2017 vom 14. März 2018 E. 3.3). 3.2. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, weshalb eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aktuell nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird daher weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu befinden haben.