und 124/19). Er scheint von einer hohen, über 80 % liegenden Arbeitsfähigkeit ab August 2020 und von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2021 auszugehen; allerdings differenzieren diese Angaben nur ungenügend zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit und sind auch in zeitlicher Hinsicht ungenügend. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. C._____ (aktuell) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgeht, wenn er gleichzeitig keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellt. Vor diesem Hintergrund erweist sich denn auch die auf eine juristische Parallelprüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 gestützte Verneinung ei-