3. 3.1. Der Beschwerdeführer hat sich am 24. Juni 2019 zum Leistungsbezug angemeldet (VB 33), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im Dezember 2019 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit ist – unter Berücksichtigung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – der Gesundheitszustand ab Dezember 2018 bis zum Verfügungszeitpunkt massgebend. Das Gutachten von Dr. med. C._____ enthält jedoch keine retrospektive Beurteilung (ab Dezember 2018 bis Begutachtungszeitpunkt) der Arbeitsfähigkeit (siehe VB 124/14 ff. und 124/19).