Dr. med. C._____ beurteilte den Beschwerdeführer als in der angestammten Tätigkeit "für die Dauer seiner Kokain-Abhängigkeit 100 % arbeitsunfähig". Ohne länger dauernde stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung und abstinente Lebensführung seien dem Beschwerdeführer lediglich einfache, vorzugsweise körperliche Tätigkeiten ohne hohen Anspruch an Zuverlässigkeit und Sozialkompetenz zumutbar. In solchen Tätigkeiten sei eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung möglich (VB 124/19).