2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Verfügung vom 26. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 157) in medizinischer Hinsicht auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 18. Juli 2022 (VB 124). Dieser erhob keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren stellte er die nachfolgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 124/14 ff.): - Kokainabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (F14.25) - Störung durch Alkohol, ständiger Substanzgebrauch (F10.25) - Akzentuierte Wesenszüge mit narzisstischen Anteilen (Z73.1)