_, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juli 2022). Gestützt auf dieses psychiatrische Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) – mit Vorbescheid vom 24. November 2022 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwänden erhoben hatte, verneinte die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit dem RAD mit Verfügung vom 26. April 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV.