Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.260 / rp / nl Art. 97 Urteil vom 3. November 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Peter Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Marko Mrljes, Rechtsanwalt, Burgerstrasse 17, Postfach, 6000 Luzern 7 Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. April 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 11. Juni 2019 (Posteingang 24. Juni 2019) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, führte berufliche Wiedereingliederungsmass- nahmen durch und liess den Beschwerdeführer nach deren Abbruch psy- chiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juli 2022). Gestützt auf dieses psy- chiatrische Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer – nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) – mit Vorbescheid vom 24. November 2022 die Abweisung seines Leistungs- begehrens in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwän- den erhoben hatte, verneinte die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit dem RAD mit Verfügung vom 26. April 2023 einen An- spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 26. April 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung vom 26.04.2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdefüh- rer sei ab 1.1.2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf sich diese nicht vernehmen liess. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Verfügung vom 26. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 157) in medizinischer Hinsicht auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 18. Juli 2022 (VB 124). Dieser erhob keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit. Des Weiteren stellte er die nachfolgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 124/14 ff.): - Kokainabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (F14.25) - Störung durch Alkohol, ständiger Substanzgebrauch (F10.25) - Akzentuierte Wesenszüge mit narzisstischen Anteilen (Z73.1) Dr. med. C._____ beurteilte den Beschwerdeführer als in der angestamm- ten Tätigkeit "für die Dauer seiner Kokain-Abhängigkeit 100 % arbeitsunfä- hig". Ohne länger dauernde stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehand- lung und abstinente Lebensführung seien dem Beschwerdeführer lediglich einfache, vorzugsweise körperliche Tätigkeiten ohne hohen Anspruch an Zuverlässigkeit und Sozialkompetenz zumutbar. In solchen Tätigkeiten sei eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung möglich (VB 124/19). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen -4- gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer hat sich am 24. Juni 2019 zum Leistungsbezug an- gemeldet (VB 33), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im De- zember 2019 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit ist – unter Be- rücksichtigung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – der Gesund- heitszustand ab Dezember 2018 bis zum Verfügungszeitpunkt massge- bend. Das Gutachten von Dr. med. C._____ enthält jedoch keine retrospek- tive Beurteilung (ab Dezember 2018 bis Begutachtungszeitpunkt) der Ar- beitsfähigkeit (siehe VB 124/14 ff. und 124/19). Er scheint von einer hohen, über 80 % liegenden Arbeitsfähigkeit ab August 2020 und von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2021 auszugehen; allerdings differenzieren diese Angaben nur ungenügend zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit und sind auch in zeitlicher Hinsicht ungenügend. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. C._____ (aktuell) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgeht, wenn er gleich- zeitig keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellt. Vor die- sem Hintergrund erweist sich denn auch die auf eine juristische Parallel- prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 gestützte Verneinung ei- nes invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens durch die Beschwerdegegnerin in deren Verfügung vom 26. April 2023 als nicht statthaft (siehe Urteil des Bundesgericht 8C_599/2017 vom 14. März 2018 E. 3.3). 3.2. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, weshalb eine Beurteilung des An- spruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aktuell nicht mög- lich ist. Die Beschwerdegegnerin wird daher weitere medizinische Abklä- rungen vorzunehmen und anschliessend über den Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Invalidenrente zu befinden haben. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. April 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im -5- Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. April 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 3. November 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Peter