Massgebende Anspruchsvoraussetzung wäre damit ab diesem Zeitpunkt – neben der Unterbrechung der Tätigkeit – einzig der Eintritt eines Erwerbsoder Lohnausfalls (vgl. dazu vorne E. 3.1.2. sowie Art. 3 Abs. 3 f. in deren am 17. September 2020 in Kraft getretenen Fassungen [AS 2020 4571]). Hierzu hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 keinerlei Feststellungen getroffen, weshalb die Sache zur (allfälligen) weiteren sachverhaltlichen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an diese zurückzuweisen ist.