Ab diesem Zeitpunkt könnte ein Anspruch auf Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nach deren Art. 2 Abs. 3 für sogenannt direkt Betroffene und nicht mehr nach deren Art. 2 Abs. 3bis für indirekt Betroffene zu beurteilen sein. Massgebende Anspruchsvoraussetzung wäre damit ab diesem Zeitpunkt – neben der Unterbrechung der Tätigkeit – einzig der Eintritt eines Erwerbsoder Lohnausfalls (vgl. dazu vorne E. 3.1.2. sowie Art. 3 Abs. 3 f. in deren am 17. September 2020 in Kraft getretenen Fassungen [AS 2020 4571]).