Im Kanton Aargau galt die entsprechende Regelung kraft einer kantonsärztlichen Allgemeinverfügung vom 18. Dezember 2020 bereits ab dem 21. Dezember 2020 bis und mit 22. Januar 2021. Der Betrieb der Beschwerdeführerin war damit ab dem 21. Dezember 2020 geschlossen. Es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass die Tätigkeit des betroffenen Mitarbeiters der Beschwerdeführerin in der Folge unterbrochen werden musste. Ab diesem Zeitpunkt könnte ein Anspruch auf Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nach deren Art. 2 Abs. 3 für sogenannt direkt Betroffene und nicht mehr nach deren Art. 2 Abs. 3bis für indirekt Betroffene zu beurteilen sein.