Es fehlt damit an hinreichenden Angaben, um den von der Beschwerdegegnerin im Dezember 2020 erzielten Umsatz zu bemessen. Eine Beurteilung des Entschädigungsanspruchs gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für den betroffenen Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Dezember bis und mit 20. Dezember 2020 ist damit aktuell nicht möglich. Entsprechend -9-