Da den Beträgen und Buchungstexten der Jahresabschlüsse 2019 und 2020 nach zu urteilen keine Abonnemente von mehr als zwölf Monaten vertraglicher Laufzeit verkauft wurden, erscheinen die Buchungen im Konto 2095 nicht ohne Weiteres als nachvollziehbar. Ferner erweisen sich die von der Beschwerdeführerin als Mittel der Rechnungsabgrenzung dargestellten Buchungen im Konto 2095 für das Jahr 2019 nach dem Dargelegten (vgl. vorne E. 5.1.3.) als nicht plausibel. Es fehlt damit an hinreichenden Angaben, um den von der Beschwerdegegnerin im Dezember 2020 erzielten Umsatz zu bemessen.