Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es handle sich bei dieser Position um eine Rechnungsabgrenzung beziehungsweise eine "Bestandesänderung" per 31. Dezember 2020 über Fr. 18'000.00, welche eine kumulierte Veränderung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2020 sei, die nicht (vollständig) im Dezember 2020 berücksichtigt werden dürfe, sondern pro Monat lediglich Fr. 1'500.00 (= Fr. 18'000.00 ÷ 12) als Umsatz hingerechnet werde.